Samstag, 22. Februar 2014

Wann darf die private Krankenversicherung den Versicherungsnehmer kündigen?

Private Krankenversicherer dürfen ihre versicherten Personen nicht kündigen (vgl. § 206 VVG). Ausnahme: Arglistige Täuschung (§ 22 VVG) bzw. vorsätzliche falsche Angaben im Aufnahmeantrag zu den Gesundheitsfragen. Der § 19 VVG regelt die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das Rücktrittsrecht des Versicherers. Danach ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Wenn doch, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Nach § 19 Abs. 4 VVG ist das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und damit auch das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Ein Rücktritt von einem bestehenden Versicherungsvertrag ist mithin praktisch nur bei Vorsatz möglich. Die Versicherungsgesellschaft hat aber das Recht, dass der Risikoausschluss oder ein eventueller Risikozuschlag auch rückwirkend Bestandteil des Versicherungsvertrages werden, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Mitteilung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer muss dabei auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Rücktritt und Kündigung sind grundsätzlich nur innerhalb von 5 Jahren und bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich (vgl. § 21 Abs. 3 VVG).

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