Samstag, 22. Februar 2014

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IST ORDNUNGSGEMÄSS ZU KÜNDIGEN

Es ist eine Binsenweisheit: Wer einen Vertrag kündigen will, muss die Kündigung auch aussprechen, d.h. die Kündigung ist dem Vertragspartner einzureichen. So sollte sich ein Mitglied in der privaten Krankenversicherung nicht wundern, wenn die Versicherungsgesellschaft auch weiterhin die Beiträge einzieht. Hierzu ein Fall vor dem Landgericht Dortmund vom 24.11.2011 - 2 O 209/11. Im Urteilsfall vor dem LG Dortmund hatte der Vater einer Studentin, die zum Studienbeginn in die gesetzliche Kasse wechselte, die private Krankenversicherung "nur" auf den Wechsel hingewiesen. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages ist aber nicht erfolgt. Da der Vater die Krankenversicherung nicht kündigte, machte die Versicherung weiterhin von der ihr vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch und zog die Versicherungsprämie monatlich ein. Nach Ansicht des LG Dortmund sei der Einzug der Monatsbeiträge zu Recht erfolgt. Daher musste der Vater die Beiträge zur privaten Kranekversicherung bis zur ordnungsgemäßen Kündigung weiterzahlen.

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